Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, kann unter Umständen zur Unterstützung einer Existenzgründung den so genannten Gründungszuschuss beantragen. Damit kann eine Existenzgründung insgesamt bis zu 15 Monate durch die Arbeitsagentur unterstütz werden. In jedem Falle werden bei Bewilligung neun Monate Unterstützung geleistet. Wer bei der Beantragung alles richtig macht, bekommt kaum Probleme mit der Bewilligung der finanziellen Förderung durch die Arbeitsagentur. Schliesslich handelt es sich beim Gründungszuschuss um einen Rechtsanspruch, den Sie bei Ihrer zuständingen Arbeitsagentur einfordern können. Insofern gibt es hier keinen Grund, als Bittsteller aufzutreten. Wichtig ist jedoch das richtige Timing. Wer Termine verpasst, der bekommt möglicherweise gar keine Förderung für eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit.
Der Gründungszuschuss muss rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Der Anfang der beantragten Zahlungen muss drei Monate vor Auslaufen den Arbeitslosengeldes 1 liegen bzw. mit Beginn der Zahlungen aus dem Gründungszuschuss muss noch ein Restanspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes von drei Monaten vorliegen.
Entsprechend dieser Regelungen gilt: Da Sie zur vollständigen Bearbeitung des Antrages von Ihrer Seite mit mindestens einem Monat rechnen sollten, ist es sinnvoll, sich spätestens vier Monate vor Auslaufen des Arbeitslosengeldes 1 mit der Beantragung der Förderung auseinander zu setzen. Der Antrag wird nur bearbeitet, wenn er vollständig ist. Zum Antrag gehört neben den ausgefüllten Formularen die so genannte Tragfähigkeitsbescheinigung und ein aussagekräftiger Businessplan.
Die Antragsformulare müssen vor dem Zeitpunkt Ihrer Existenzgründung bei der Arbeitsagentur abgeholt werden. Weniger bedeutsam ist dagegen der Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag mit den dazu gehörigen Papieren abgeben. Die Abgabe kann auch nach dem Zeitpunkt der Gründung erfolgen. Im allgemeinen sollte die Abgabe der Unterlagen aber innerhalb des ersten Monats nach der Existenzgründung erfolgen.
In jedem Falle müssen Sie der Arbeitsagentur aber mitteilen, wenn Sie gegründet haben. Der Zeitpunkt der Existenzgründung ist der Zeitpunkt, der auf Ihrer Gewerbeanmeldung oder auf Ihrer steuerlichen Anmeldung steht. Ob Sie den Antrag, den Sie vorher abgeholt haben, dann etwas später nachreichen, spielt dabei keine Rolle. Mit dem Zeitpunkt der Existenzgründung erfolgt bei der Arbeitsagentur eine Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit. Mit anderen Worten: Sie haben dann keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld mehr. Wer einen nahtlosen Übergang zwischen Arbeitslosengeld und Zahlungen aus dem Gründungszuschuss anstrebt, der sollte den Antrag kurz vor oder kurz nach der Existenzgründung abgeben. Informieren Sie sich bei der Abholung des Antrages auch gleich, mit welcher Bearbeitungszeit Sie bei Ihrer Arbeitsagentur rechnen können. Damit wissen Sie dann schon, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihren Antrag auf Gründungszuschuss spätestens einreichen müssen.
