Wer kennt nicht die Situation: die Heizung will im tiefsten Winter nicht anspringen, Schimmel kann sich ungehindert in den Zimmerecken ausbreiten, oder eine Langzeitbaustelle direkt vor der Tür macht den ganzen Tag über zu schaffen?
Fakt ist, dass niemand vom Mieter verlangen kann, den Mietzins in voller Höhe weiter zu zahlen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für Mängel dieser Art nicht der volle Preis verlangt werden kann, selbst wenn der Vermieter nichts für den jeweiligen Mangel kann. Eine Mietkürzung ist sogar dann rechtens, wenn sich der Mieter durch Baulärm gestört wird. Dann kann in jedem Falle die Miete gekürzt werden, ohne dass ein spezieller Antrag benötigt wird.
Doch Vorsicht - bevor man auf die Barrikaden geht, sollte jeder Mieter zunächst prüfen, ob vielleicht auch Eigenverschulden die Ursache ist. Nicht selten ist beispielsweise ein Schimmelpilzbefall auf eine nicht ausreichende Lüftung zurück zu führen. Hinzu kommt, dass die störende Ursache neu sein muss. Eine Kürzung der Miete darf nicht für Schäden durchgeführt werden, die bei der Neuvermietung schon bestanden haben.
Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist der Mieter immer auf der richtigen Seite, wenn er den Schaden dokumentieren kann. Fotos sind wichtige Belege, wenn es zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kommt. Zeugen können ebenfalls hilfreich sein, wenn es um die Beurteilung eines Missstandes geht.
Doch bevor es ernst wird, sollte man beim Vermieter auf das bestehende Problem aufmerksam machen und gleichzeitig in Aussicht stellen, sich eine Mietkürzung vorzubehalten. Erst wenn der Vermieter auf stur schaltet, kann die Miete gekürzt werden. Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte sich jedoch einen Expertenrat einholen. Der Mieterbund, der Mieterverein und auch die zahreichen Verbraucherberatungsstellen helfen da gern wieter.
