Nur wenige Zeitgenossen wissen, was nach ihrem Tode eigentlich mit dem Nachlass passieren soll. Doch gilt, wenn kein Testament verfasst wird grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese ist gesetzlich definiert und zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist nicht selten der Grund für arge familiäre Auseinandersetzungen.
Doch wer erbt eigentlich den Löwenanteil, wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht in schriftlicher Form abgefasst hat? Die gesetzliche Erbfolge regelt, dass die Verwandten des Verstorbenen wie auch die Ehepartner oder ein eingetragener Lebensgefährte erbberechtigt sind. Hat der Verstorbene nichts weiter verfügt, müssen sich Freunde oder Menschen aus einer Partnerschaft von dem Gedanken verabschieden, auch etwas vom Kuchen abzubekommen; sie gehen in der Regel leer aus.
Verstirbt der Erblasser und lässt einen Ehegatten zurück, richtet sich die Verteilung des Erbes nach dem Güterstand der Eheleute, der zu Lebzeiten vereinbart war. So können dies eine so genannte Zugewinngemeinschaft, eine Gütergemeinschaft, oder eine Gütertrennung gewesen sein.
In der Regel leben die meisten Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft. Diese Regelung greift immer dann, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei einer Scheidung wird dann immer ein Zugewinnausgleich geschaffen. Derjenige, der wenig mit in die Ehe gebracht hat, bekommt dann einen Ausgleich zugesprochen. Tritt der Erbfall ein, wird der geimeinschaftliche Zugewinn während der Ehe pauschal mit 25 Prozent des Vermögens anerkannt.
Grundsätzlich gilt, dass lediglich die gesetzliche Erbfolge die Anteile regelt. Um familiäre Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig ein Testament abzufassen.
