Lästig ist er in jedem Falle: der Umtausch eines Artikels. Doch in manchen Fällen stellt sich ein gravierender Mangel erst nach einem längeren Zeitraum ein. Wer sich auf den Weg zum Geschäft macht, muss nicht damit rechnen, für den Zeitraum der Nutzung Gebühren zahlen zu müssen.

Wer beispielsweise einen Elektro- Großartikel erwirbt und feststellen muss, dass Mängel voriegen, muss für die Dauer der Nutzung nicht leisten, auch wenn der Händler unterstellt, dass ein Gebrauch grundsätzlich möglich gewesen wäre.

In der Regel kann der Verbraucher von einem besonderen Schutz profitieren, denn die Gewärleistungsfrist umfasst einen Zeitraum von 24 Monaten. Dann hat der Verbraucher die Möglichkeit, frei zu wählen. Einerseits kann er als Ersatz auf  Neuware bestehen, oder sich die defekte Ware kostenfrei reparieren lassen.

Ist die Wahl für den betreffenden Händler unzumutbar, darf dieser selber festlegen, wie er vorgehen will, um den Kunden zufrieden zu stimmen. Selbst wenn der Kauf auch viele Monate zurück liegt, sollte sich niemand scheuen, von seinem Recht Gebrauch zu machen.  Für die Bearbeitung der Reklamation darf kein Händler eine zusätzliche Gebühr verlangen, sofern die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren nicht überschritten wird. Selbst Urteile vom Bundesgerichtshof untermauern diese Regelung und stärken somit die Verbraucherrechte hinsichtlich eines problemlosen Umtausches, wenn sich Mängel zu einem späteren Zeitpunkt heraus stellen.

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