Nun ist es amtlich: Übernachtungen und Fahrten können Berufstätige sogar rückwirkend für ihre Dienstreisen beim Fiskus steuerlich geltend machen.
In der Praxis bedeutet dies, dass alle, die sich länger auf einer Dienstreise oder einer Fortbildung befinden, auch nach neuen Regeln Geld für Übernachtungskosten und Fahrten beim Finanzamt einfordern können. Selbst für das Jahr 2007 muss der Fiskus alle noch nicht abgerechnete Fälle anerkennen, wenn entsprechende Belege vorgelegt werden. Bislang galt, dass die Finanzämter die Dreimonatsfrist lediglich in den Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2008 gestrichen hatte.
Früher galt, gemäß der Dreimonatsfrist, dass alle Übernachtungs- und Fahrtkosten maximal drei Monate lang absetzbar waren. Ab jetzt ist Schluss damit, weil keine zeitliche Begrenzung mehr gesetzt werden darf. Andere Regelungen gelten jedoch immer noch, wenn es um die so genannte Verpflegungspauschale geht. Finanzbehörden können eine zeitliche Begrenzung von drei Monaten zugrunde legen, wenn bis zu 24 Euro täglich am selben Ort geltend gemacht werden sollen.
Finanzämter sind angewiesen, die Ausgaben noch im nachherein anzurechnen, wenn ein Steuerbescheid beispielsweise für das Jahr 2007 einzig und allein in diesem Punkt offen ist. Doch ist dafür maßgeblich die Voraussetzung erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Anteil, der nicht vom Chef erstattet wurde, in seiner Steuererklärung geltend gemacht hat oder spätestens jetzt beim Fiskus nachreicht.
Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen will sollte nicht vergessen, auch das “Nebenher” anzugeben wie beispielsweise Parkgebühren, denn Ausgaben dieser Art werden ebenfalls zeitlich unbegrenzt akzeptiert.
